Infobroschüre
"Einfach wählen gehen" zur Bundestagswahl am 23.02.2025 in leichter Sprache (6,2 MB)
Erklärfilm zur Bundestagswahl
Sprache | Video | Quelle |
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deutsch |
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Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg |
englisch |
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Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg |
russisch |
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Wahlbenachrichtigungen
Ab frühestens 23. Januar werden allen Wahlberechtigten ihre Wahlbenachrichtigungen zugeschickt. Die Wahlbenachrichtigungen müssen bis spätestens 2. Februar zugestellt sein. Dem Wahlbenachrichtigungsschreiben können Sie entnehmen, in welchem Wahllokal Sie wählen können. Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben und Sie sind sich nicht sicher, ob Sie wahlberechtigt sind, können Sie sich gerne bei uns melden: wahlen@neckarsulm.de
Briefwahlunterlagen beantragen
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben.
Dazu müssen sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen. Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt. Diesen können Sie im Bürgerbüro oder allen Verwaltungsstellen zu den allgemeinen Öffnungszeiten
persönlich oder
schriftlich Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet sich bereits ein Vordruck, den Sie ausgefüllt zurücksenden können. Die Schriftform gilt auch durch Fax oder E-Mail (wahlen@neckarsulm.de unter vollständige Angabe Ihres Vor- und Familiennamens, Ihres Geburtsdatums und die aktuelle Adresse) als gewahrt.
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich.
Bitte beachten Sie wichtige Hinweise:
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge (20. Januar), Berücksichtigung der einwöchigen Widerspruchsfrist und anschließender Druckfreigabe der Stimmzettel ausgegeben bzw. versandt werden. Daher stehen allen Kommunen ab dem 7. Februar die Stimmzettel zur Verfügung, sodass wir erst ab diesem Zeitpunkt mit der Herausgabe bzw. Versand aller Briefwahlunterlagen beginnen können.
Ein Wahlschein kann bis spätestens Freitag, 21. Februar bis 15:00 Uhr beantragt werden.
In besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden, zum Beispiel, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Für die Teilnahme an der Wahl per Briefwahl aus dem Ausland beachten Sie, dass der Wahlbrief ausreichend frankiert wird. Leider können wir auch hier voraussichtlich ab dem 7. Februar mit dem Versand der Briefwahlunterlagen beginnen. Dennoch bitten wir Sie Ihren zugestellten Wahlunterlagen schnellstmöglich zurückzusendet, damit diese spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der Stadt Neckarsulm, Rathaus, Marktstraße 18, 74172 Neckarsulm vorliegen. Wir empfehlen, Wahlbriefe aus dem Ausland per Luftpost zu versenden. Dazu benötigt man einen Luftpostaufkleber (Priority/Prioritaire), den man unter anderem im Internet findet.
Weitere Informationen
Begriffserklärungen
Fragen und Antworten (FAQs)
Plakatierung
Zur Wahlwerbung bzw. Plakatierung im Stadtgebiet Neckarsulm (einschließlich der Ortsteile) sind die politischen Parteien, Wählervereinigungen sowie Einzelkandidaten berechtigt, deren Wahlvorschlag zur Bundestagswahl am 23.02.2025 zugelassen werden.
Umfang der Plakatierung
Für die Plakatierung stellt die Stadt Neckarsulm 14 Wahlplakattafeln bereit, die jeder Wahlvorschlag mit einem Plakat pro Tafel ausschließlich nutzt. Stehen dort aufgrund einer großen Anzahl an Wahlvorschlägen keine Flächen mehr zur Verfügung, können eigene Plakatständer gestellt werden. Diese sind jedoch auf 14 Stück (Maximalgröße DIN A0) im gesamten Stadtgebiet zu begrenzen. Evtl. Großflächenplakate sind von dieser Regelung ausgenommen, bedürfen aber einer Bestätigung unserer Behörde.
Die städtischen Wahlplakattafeln stehen an folgenden Stellen:
Stadtgebiet Neckarsulm
1. Ballei / Deutschordensplatz
2. Heilbronner Straße / Ecke Odenwaldstraße
3. Friedrichstraße / Ecke Binswanger Straße
4. Christian-Schmidt-Platz
5. Gottlob-Banzhaf-Straße / Ecke Steinachstraße
6. Neubergstraße / Ecke Stuttgarter Straße
7. Verkehrsinsel Stuttgarter Straße / Danziger Straße
Ortsteil Amorbach
8. Amorbacher Straße / Ecke Lautenbacher Straße
9. Lautenbacher Straße / Bordighera Allee
10. Ecke Reichertsberg / Johannes-Häußler-Straße
Ortsteil Dahenfeld
11. Kreuzstraße / Ecke Erlenbacher Straße
Ortsteil Obereisesheim
12. Angelstraße
13. Neckargartacher Straße
14. Am Kreisel Obereisesheim
Errichtung und Entfernung der Plakatierung
1. Jegliche Plakatierung darf frühestens am Samstag, 11.01.2025 erfolgen.
2. Die Plakatierung ist unverzüglich nach der Wahl, spätestens jedoch am Sonntag, 02.03.2025 wieder abzubauen. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.
3. Die Stadt Neckarsulm behält sich das Recht vor, Plakatierungen, die gegen die vorgenannten Vorgaben bzw. Auflagen verstoßen, unverzüglich zu entfernen bzw. entfernen zulassen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der für die Plakatierung verantwortliche Partei oder Wählergruppe.
Auflagen und Bedingungen
1. Die außerhalb der städtischen Wahlplakattafeln fixierten Plakate sind so anzubringen, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt bzw. behindert wird. Die Sicht auf Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlagen und Fußgängerüberwege oder an Kreuzungen und Einmündungen darf ebenfalls nicht beeinträchtigt bzw. behindert werden.
2. Plakate dürfen an Geh- oder Radwegen aufgrund der Gefahr einer Verletzung von Verkehrsteilnehmenden nicht in Kopfhöhe aufgehängt werden.
3. Am Wahltag ist an Gebäuden mit einem Wahllokal und in deren Zugangsbereich keine Wahlwerbung zulässig. Die Wahlberechtigten müssen den Wahlraum betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Wahlwerbung beeinflusst zu werden. Sollten Sie dennoch in diesen Bereichen plakatieren, sind die Plakate am Tag vor der Wahl bis spätestens 14 Uhr abzubauen.
Gebühren
Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren im Zusammenhang mit Wahlen werden nicht erhoben.
Weitere Informationen oder bei Fragen
Jürgen Rixinger, Amtsleitung Amt für Bürgerservice und Ordnung
Jürgen.Rixinger@Neckarsulm.de
Wahllokalfinder
Das Wahllokal, in dem Sie am Wahltag Ihre Stimme persönlich abgeben können, finden Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung, die Ihnen bis spätestens 2. Februar zugestellt wird bzw. wurde.
Falls Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt haben und daher unsicher sind, können Sie im Straßenverzeichnis nachlesen, in welchem Wahllokal Sie wählen können. Geben Sie dazu bitte in das Feld "Suche" die Straße ein, in der Sie wohnen.
Deutsche im Ausland
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.
Je nachdem, welcher Fall der Wahlberechtigung vorliegt, ist eines der beiden Formulare zu verwenden:
1. frühere Wohnung oder früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland:
Dieses Antragsformular ist zu verwenden, wenn Sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt.
Antragsformular (210 KB)
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und postalisch im Original oder per Fax, E-Mail oder sonstiger dokumentierbarer elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde übermittelt werden.
2. Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen
Dieses Antragsformular ist zu verwenden, wenn Sie aus anderen Gründen persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Antragsformular (1,7 MB)
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Repräsentative Wahlstatistik
Zur Bundestagswahl werden in den Wahlbezirken
101-03 Gemeindezentrum St. Johannes
102-07 Christian-Schmidt-Schule
wahlstatistische Auszählungen nach Geschlecht und Altersgliederung der Wählerinnen und Wähler durchgeführt. Hierfür werden Stimmzettel verwendet, aus denen das Geschlecht und die Geburtsjahrgangsgruppe der Wählerin bzw. des Wählers zu erkennen sind. Weitere personenbezogene Daten werden nicht verwendet. Andere Stimmzettel sind in diesem Wahlbezirk nicht zugelassen.
Die repräsentative Wahlstatistik wird in Wahlbezirken durchgeführt, die im Einvernehmen mit der Landeswahlleiterin und dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg ausgewählt wurden. Die Auswertung der Stimmzettel für die Repräsentative Wahlstatistik erfolgt nicht im Wahllokal, sondern später im Statistischen Landesamt.
Infoblatt zur repräsentationen Wahlstatistik (428 KB)
Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen
Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das "Kreuzchen" sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird ebenfalls kostenlos eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hin-gewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.