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"Einfach wählen gehen" zur Bundestagswahl am 23.02.2025 in leichter Sprache (6,2 MB) 

Erklärfilm zur Bundestagswahl

Sprache  Video Quelle
deutsch
Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg
englisch
Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg
russisch
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türkisch
Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg

Wahlbenachrichtigungen

Ab frühestens 23.  Januar werden allen Wahlberechtigten ihre Wahlbenachrichtigungen zugeschickt. Die Wahlbenachrichtigungen müssen bis spätestens 2. Februar zugestellt sein.  Dem Wahlbenachrichtigungsschreiben können Sie entnehmen, in welchem Wahllokal Sie wählen können. Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben und Sie sind sich nicht sicher, ob Sie wahlberechtigt sind, können Sie sich gerne bei uns melden: wahlen@neckarsulm.de 

Briefwahlunterlagen beantragen

Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben.
Dazu müssen sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen. Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt. Diesen können Sie im Bürgerbüro oder allen Verwaltungsstellen zu den allgemeinen Öffnungszeiten

persönlich oder
schriftlich Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet sich bereits ein Vordruck, den Sie ausgefüllt zurücksenden können. Die Schriftform gilt auch durch Fax oder E-Mail (wahlen@neckarsulm.de unter vollständige Angabe Ihres Vor- und Familiennamens, Ihres Geburtsdatums und die aktuelle Adresse) als gewahrt.

Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich.

Bitte beachten Sie wichtige Hinweise:
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge (20. Januar), Berücksichtigung der einwöchigen Widerspruchsfrist und anschließender Druckfreigabe der Stimmzettel ausgegeben bzw. versandt werden. Daher stehen allen Kommunen ab dem 7. Februar die Stimmzettel zur Verfügung, sodass wir erst ab diesem Zeitpunkt mit der Herausgabe bzw. Versand aller Briefwahlunterlagen beginnen können.

Ein Wahlschein kann bis spätestens Freitag, 21. Februar bis 15:00 Uhr beantragt werden.

In besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden, zum Beispiel, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Für die Teilnahme an der Wahl per Briefwahl aus dem Ausland beachten Sie, dass der Wahlbrief ausreichend frankiert wird. Leider können wir auch hier voraussichtlich ab dem 7. Februar mit dem Versand der Briefwahlunterlagen beginnen. Dennoch bitten wir Sie Ihren zugestellten Wahlunterlagen schnellstmöglich zurückzusendet, damit diese spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der Stadt Neckarsulm, Rathaus, Marktstraße 18, 74172 Neckarsulm vorliegen. Wir empfehlen, Wahlbriefe aus dem Ausland per Luftpost zu versenden. Dazu benötigt man einen Luftpostaufkleber (Priority/Prioritaire), den man unter anderem im Internet findet.

Weitere Informationen

Begriffserklärungen

Wahlbenachrichtigung Vor jeder Wahl erhalten alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.
Die Wahlbenachrichtigung sollte zur Stimmabgabe im Wahllokal mit einem Ausweis mitgebracht werden. 
Wahlscheinantrag Bei allen Wahlen kann per Briefwahl gewählt werden. Die Unterlagen können mit dem der Wahlbenachrichtigung rückseitigen Vordruck oder auch direkt über das Internet anfordert werden. Die Anforderung der Briefwahlunterlagen wird „Wahlscheinantrag“ genannt.
Wahlschein Kann ein Wahlberechtigter sein Stimmrecht nicht im Wahllokal ausüben, kann er einen Wahlschein beantragen. Der Wahlschein ist Voraussetzung für die Briefwahl und bei der Zusendung der Briefwahlunterlagen dabei.
Wahlbrief Wer Briefwahl beantragt hat, der bekommt den Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen Wahlschein und einen Wahlbriefumschlag zugeschickt. Nach Abgabe der Stimmen durch Ankreuzen wird der Stimmzettel in den Wahlumschlag gesteckt. Anschließend wird der Wahlschein unterschrieben und zusammen mit dem verschlossenen Wahlumschlag in den Wahlbriefumschlag gesteckt. Damit ist der Wahlbrief fertig und kann an die zuständige Behörde abgesandt werden.
Stimmzettel Auf dem Stimmzettel gibt der Wahlberechtigte seine Stimme ab.  

Fragen und Antworten (FAQs)

Muss ich die Wahlbenachrichtigung ins Wahllokal mitnehmen? Besser ja, ist aber nicht zwingend erforderlich. Es reicht auch der Personalausweis.
Brauche ich meinen Personalausweis zur Wahl? Grundsätzlich weißt sich der Wähler mit Hilfe seiner Wahlbenachrichtigung und seinem Personalausweis aus.
Ich bin 16 Jahre alt, darf ich wählen? Nein, bei der Bundestagswahl ist man ab 18 Jahren wahlberechtigt.
Ich fahre in den Urlaub, wie kann ich noch meine Stimme abgeben? Im Zeitraum von voraussichtlich 7. Februar bis 21. Februar um 15 Uhr liegen den Kommunen die Stimmzettel vor, sodass auch vor Ort im Bürgerbüro oder den Verwaltungsstellen gewählt werden kann.
Ich habe die Anforderung der Briefwahlunterlagen bereits vor zwei Wochen versendet und noch keine Briefwahlunterlagen erhalten? Bis ca. 7. Februar werden alle Briefwahlanträge gesammelt, weil den Kommunen die Stimmzettel noch nicht vorliegen. Die bis dahin eingegangen Briefwahlanträge werden ab voraussichtlich dem 7. Februar umgehend bearbeitet und zugestellt. Ab ca. 10. Februar erhalten Sie in der Regel ihre Briefwahlunterlagen innerhalb der nächsten zwei Werktage.
Ich fahre in zwei Tagen in den Urlaub und möchte noch wählen. Welche Möglichkeiten habe ich noch? Im Zeitraum von ca. 7. Februar bis 21. Februar um 15 Uhr liegen den Kommunen die Stimmzettel vor, sodass auch vor Ort im Bürgerbüro gewählt werden kann.
Wo kann ich wählen gehen? Wo ist das Wahllokal in meinem Bezirk? Es kommt darauf an, in welchem Wahlbezirk Sie wohnhaft sind. Alle Informationen finden Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung und auf unserer Homepage.
Ich habe noch gar nichts erhalten (auch keine Wahlbenachrichtigung). Es kommt darauf an, in welchem Wahlbezirk Sie wohnhaft sind. Alle Informationen finden Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung und auf unserer Homepage.
Wie ist das Wahlgebiet eingeteilt? Es kommt darauf an, in welchem Wahlbezirk Sie wohnhaft sind. Alle Informationen finden Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung und auf unserer Homepage.
Wer darf wählen? Ich bin beispielsweise Portugiesin  (Unionsbürger) und lebe hier seit zwei Monaten. Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsbürger/innen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Deutschland leben. Unionsbürger sind bei der Bundestagswahl nicht wahlberechtigt.
Bis wann kann ich Briefwahlunterlagen anfordern? Briefwahlunterlagen können bis Freitag, 21. Februar um 15 Uhr beantragt werden. Allerdings sollten Sie Ihre Unterlagen am Donnerstag und Freitag vor der Wahl persönlich im Rathaus oder zu den allgemeinen Öffnungszeiten in den Verwaltungsstellen abholen.
Wann muss ich spätestens die Briefwahlunterlagen abgeben? Die Briefwahlunterlagen müssen bis Sonntag, 23. Februar um 18 Uhr im Briefkasten des Rathauses (Marktstraße 18) eingeworfen werden.
Reicht es noch die Briefwahlunterlagen (roter Wahlbrief) zwei Tage vor der Wahl mit der Post zu versenden? Die Deutsche Post garantiert eine rechtzeitige Rücksendung Ihres roten Wahlbriefes drei Werktage vor dem Wahlsonntag.
 
Am besten werfen Sie Ihren roten Wahlbrief in den Briefkasten des Rathauses (Marktstraße 18) ein.
Wie und wo beantrage ich die Briefwahl? Per QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung, per Link auf der städtischen Homepage oder postalisch durch das Ausfüllen der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
Kann ich die Briefwahlunterlagen im Bürgerbüro abholen? Ja
Kann ich die Briefwahlunterlagen im Bürgerbüro persönlich abgeben? Ja
Werden die Briefwahlunterlagen ausgetragen oder mit der Post versendet? Die Briefwahlunterlagen werden ab ca. 7. Februar durch städtische Austräger zugestellt und sollten ab dem 10. Februar in der Regel 1-2 Werktage nach der Beantragung zugestellt sein.
Gibt es Hilfsmittel für Blinde + Sehbehinderte im Wahllokal (Schablonen) Im Wahllokal gibt es keine Hilfsmittel für Blinde oder Sehbehinderte. Schablonen können kostenlos unter der Telefonnummer 0761 36122 angefordert werden.
Sind die Wahllokale rollstuhlgerecht?   Ja
Kann ich bei der Stimmauszählung dabei sein? Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich und für jedermann zugänglich.
  Zusätzliche Informationen und Datengrundlagen unter folgendem Link:

Bundestagswahl 2025 FAQ: Wer darf wählen? Und wer wird gewählt? Wie beantrage ich Briefwahl? Wir beantworten Fragen rund um die Wahl.

Plakatierung

Zur Wahlwerbung bzw. Plakatierung im Stadtgebiet Neckarsulm (einschließlich der Ortsteile) sind die politischen Parteien, Wählervereinigungen sowie Einzelkandidaten berechtigt, deren Wahlvorschlag zur Bundestagswahl am 23.02.2025 zugelassen werden.

Umfang der Plakatierung
Für die Plakatierung stellt die Stadt Neckarsulm 14 Wahlplakattafeln bereit, die jeder Wahlvorschlag mit einem Plakat pro Tafel ausschließlich nutzt. Stehen dort aufgrund einer großen Anzahl an Wahlvorschlägen keine Flächen mehr zur Verfügung, können eigene Plakatständer gestellt werden. Diese sind jedoch auf 14 Stück (Maximalgröße DIN A0) im gesamten Stadtgebiet zu begrenzen. Evtl. Großflächenplakate sind von dieser Regelung ausgenommen, bedürfen aber einer Bestätigung unserer Behörde.

Die städtischen Wahlplakattafeln stehen an folgenden Stellen:
Stadtgebiet Neckarsulm
1. Ballei / Deutschordensplatz
2. Heilbronner Straße / Ecke Odenwaldstraße
3. Friedrichstraße / Ecke Binswanger Straße
4. Christian-Schmidt-Platz
5. Gottlob-Banzhaf-Straße / Ecke Steinachstraße
6. Neubergstraße / Ecke Stuttgarter Straße
7. Verkehrsinsel Stuttgarter Straße / Danziger Straße
Ortsteil Amorbach
8. Amorbacher Straße / Ecke Lautenbacher Straße
9. Lautenbacher Straße / Bordighera Allee
10. Ecke Reichertsberg / Johannes-Häußler-Straße
Ortsteil Dahenfeld
11. Kreuzstraße / Ecke Erlenbacher Straße
Ortsteil Obereisesheim
12. Angelstraße
13. Neckargartacher Straße
14. Am Kreisel Obereisesheim

Errichtung und Entfernung der Plakatierung
1. Jegliche Plakatierung darf frühestens am Samstag, 11.01.2025 erfolgen.
2. Die Plakatierung ist unverzüglich nach der Wahl, spätestens jedoch am Sonntag, 02.03.2025 wieder abzubauen. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.
3. Die Stadt Neckarsulm behält sich das Recht vor, Plakatierungen, die gegen die vorgenannten Vorgaben bzw. Auflagen verstoßen, unverzüglich zu entfernen bzw. entfernen zulassen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der für die Plakatierung verantwortliche Partei oder Wählergruppe.

Auflagen und Bedingungen
1. Die außerhalb der städtischen Wahlplakattafeln fixierten Plakate sind so anzubringen, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt bzw. behindert wird. Die Sicht auf Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlagen und Fußgängerüberwege oder an Kreuzungen und Einmündungen darf ebenfalls nicht beeinträchtigt bzw. behindert werden.
2. Plakate dürfen an Geh- oder Radwegen aufgrund der Gefahr einer Verletzung von Verkehrsteilnehmenden nicht in Kopfhöhe aufgehängt werden.
3. Am Wahltag ist an Gebäuden mit einem Wahllokal und in deren Zugangsbereich keine Wahlwerbung zulässig. Die Wahlberechtigten müssen den Wahlraum betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Wahlwerbung beeinflusst zu werden. Sollten Sie dennoch in diesen Bereichen plakatieren, sind die Plakate am Tag vor der Wahl bis spätestens 14 Uhr abzubauen.

Gebühren
Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren im Zusammenhang mit Wahlen werden nicht erhoben.

Weitere Informationen oder bei Fragen 
Jürgen Rixinger, Amtsleitung Amt für Bürgerservice und Ordnung
Jürgen.Rixinger@Neckarsulm.de 

Wahllokalfinder

Das Wahllokal, in dem Sie am Wahltag Ihre Stimme persönlich abgeben können, finden Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung, die Ihnen bis spätestens 2. Februar zugestellt wird bzw. wurde.
Falls Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt haben und daher unsicher sind, können Sie im Straßenverzeichnis nachlesen, in welchem Wahllokal Sie wählen können. Geben Sie dazu bitte in das Feld "Suche" die Straße ein, in der Sie wohnen.

Deutsche im Ausland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.

Je nachdem, welcher Fall der Wahlberechtigung vorliegt, ist eines der beiden Formulare zu verwenden:

1. frühere Wohnung oder früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland:
 
Dieses Antragsformular ist zu verwenden, wenn Sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt.
 
Antragsformular (210 KB)
 
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und postalisch im Original oder per Fax, E-Mail oder sonstiger dokumentierbarer elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde übermittelt werden.
 
2. Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen
Dieses Antragsformular ist zu verwenden, wenn Sie aus anderen Gründen persönliche und unmittelbare Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
 
Antragsformular (1,7 MB)
 
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Repräsentative Wahlstatistik

 Zur Bundestagswahl werden in den Wahlbezirken

101-03 Gemeindezentrum St. Johannes
102-07 Christian-Schmidt-Schule

wahlstatistische Auszählungen nach Geschlecht und Altersgliederung der Wählerinnen und Wähler durchgeführt. Hierfür werden Stimmzettel verwendet, aus denen das Geschlecht und die Geburtsjahrgangsgruppe der Wählerin bzw. des Wählers zu erkennen sind. Weitere personenbezogene Daten werden nicht verwendet. Andere Stimmzettel sind in diesem Wahlbezirk nicht zugelassen.
Die repräsentative Wahlstatistik wird in Wahlbezirken durchgeführt, die im Einvernehmen mit der Landeswahlleiterin und dem Statistischen Landesamt Baden-Württemberg ausgewählt wurden. Die Auswertung der Stimmzettel für die Repräsentative Wahlstatistik erfolgt nicht im Wahllokal, sondern später im Statistischen Landesamt.

Infoblatt zur repräsentationen Wahlstatistik  (428 KB)

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das "Kreuzchen" sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird ebenfalls kostenlos eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hin-gewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.

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