Eine Person steht mit einem Fuß auf einem E-Roller

Im Rahmen des multimodalen Mobilitätskonzeptes fördert die Stadt Neckarsulm die Verlagerung von Fahrten des motorisierten Individualverkehrs auf den Umweltverbund. Dazu tragen neben den alternativen Verkehrsarten (ÖPNV, Rad- und Fußverkehr) auch die Mikromobilität bei. Darunter versteht man das Fahren mit verschiedenen Kleinstfahrzeugen wie E-Scootern oder E-Tretrollern.

Bei kurzen Distanzen, in Ergänzung zum Öffentlichen Verkehr sowie als Zubringer („erste/letzte Meile“) spielen die Elektrokleinstfahrzeuge eine wichtige Rolle.

Die Einführung dieser neuen Mobilitätsformen ist zum einen Chancen für die nachhaltige Mobilität, kann aber auch Konfliktfelder auslösen. Ein erhebliches Maß an Achtsamkeit und Rücksichtnahme von den Fahrerinnen und Fahrern und allen anderen Verkehrsteilnehmern ist daher erforderlich.

Kontakt

Anliegen, die konkret einen bestimmten Anbieter betreffen (bspw. Beschwerden, Schadensmeldungen), bitten wir Sie direkt an das jeweilige Unternehmen zu richten.

  • Tier: Tel. 0305/ 68 38 651, E-Mail: heilbronn@de.tier-ops.app 
  • Zeus: Tel. 0157/ 35 98 1123, E-Mail: support@zeusscooters.com 
  • Lime: Tel. 069/ 77 044 733, E-Mail: hilfe@li.me

Wichtige Regeln und Hinweise für Elektrokleinstfahrzeuge

Mindestalter, Versicherung und Zulassung

Das Mindestalter für das Fahren eines Elektrokleinstfahrzeuges beträgt 14 Jahre, ein spezieller Führerschein ist nicht erforderlich. Für die Fahrzeuge muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Als Nachweis dafür dient eine Versicherungsplakette.
Beim Kauf eines Elektrokleinstfahrzeuges sollten die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) geprüft werden.
Obwohl keine Helmpflicht besteht, ist das Tragen eines Helms bei der Fahrt sehr zu empfehlen.

Fahren auf der Straße und auf Radwegen

Ist ein Radfahrstreifen oder ein baulich angelegter Radweg vorhanden, müssen Elektrokleinstfahrzeuge diesen benutzen. Dies gilt für ausgewiesene Radwege, gemeinsame oder getrennte Geh- und Radwege, aber auch für solche Radwege ohne Benutzungspflicht für Radfahrende (Markierung mit einem Piktogramm „Fahrrad“).
Wenn diese Radwege nicht vorhanden sind, darf und muss auf der Fahrbahn gefahren werden. Gegebenenfalls auf der Fahrbahn markierte Schutzstreifen müssen dabei genutzt werden. Für Kraftfahrzeuge gilt beim Überholen der E-Scootern einen Mindestüberholabstand von 1,5 m.
Generell gilt bei der Nutzung von Radwegen und gemeinsam genutzten Geh- und Radwegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das Überholen durch Radfahrer muss ermöglicht werden. Die Geschwindigkeit der E-Scooter-Nutzer wie auch der Radfahrer sollte an die Geschwindigkeit des Fußgängerverkehrs angepasst werden.

„Fahrrad frei“ heißt nicht automatisch „E-Scooter frei“

Das Zusatzzeichen „Fahrrad frei“ bei Fußwegen und Fußgängerzonen, erlaubt keine Durchfahrt für E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge.
Das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt die Befahrung auf dem Gehweg oder in der Fußgängerzone. In Neckarsulm ist dieses Zusatzzeichen in der Fußgängerzone rund um den Marktplatz angebracht. Das Fahren mit E-Scootern auf Fußgängerwegen und Gehwegen in Grünanlagen ist verboten.
Anders bei Einbahnstraßen: Soweit Einbahnstraßen für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben sind, dürfen diese auch mit Elektrokleinstfahrzeugen in beide Richtungen befahren werden.

Mitnahme im ÖPNV

Im Bereich des Heilbronner Hohenloher Haller Nahverkehrs (HNV) dürfen zusammengeklappte E-Scooter – als sogenanntes Handgepäck – durch einen Fahrgast mit gültigem Fahrschein kostenfrei in den Bussen mitgenommen werden, sofern sie nicht mehr als 15 Kilogramm wiegen und die Radgröße nicht mehr als 6 Zoll beträgt. Weitere Informationen zur Beförderung im ÖPNV finden Sie unter www.h3nv.de.

Abstellen von E-Scootern

Generell können Elektrokleinstfahrzeuge wie Fahrräder abgestellt werden. Dabei ist sowohl für das Abstellen von Fahrrädern wie auch Elektrokleinstfahrzeugen darauf zu achten, Fußgängern (auch mit Kinderwagen), Rollstuhlfahrern oder Rollator-Nutzer den Weg nicht zu versperren.
Nachdem das Fahrzeug abgestellt ist, sollte eine Restgehwegbreite von mindestens 1,6 m nutzbar sein. Zudem müssen ÖPNV-Haltestellen und Blindenleitsysteme sowie Rettungswege oder Einfahrten jederzeit freigehalten werden.

Weitere Vorgaben zur Verkehrssicherheit

Um sich und andere nicht zu gefährden, sollten Sie generell nicht unter Alkoholeinfluss E-Scooter fahren. Rechtlich gelten für die Fahrerinnen und Fahrer von E-Scootern dieselben Regeln zu Alkohol und Drogen wie beim Autofahren (0,5 Promille). Aber bereits ab 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, sofern eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit gegeben ist.
Für Fahrerinnen und Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gilt die 0-Promille-Grenze – für sie ist E-Scooter-Fahren unter Alkoholeinfluss grundsätzlich verboten.

E-Scooter leihen in Neckarsulm

In Neckarsulm können E-Scooter ausgeliehen werden.

Anbieter
Folgende Anbieter haben gegenüber der Stadt Neckarsulm eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben:
Tier, Zeus, Lime.

Verantwortung und Rücksicht geboten
Da Elektrokleinstfahrzeuge als Teil der Mikromobilität bei kurzen Distanzen, in Ergänzung zum Öffentlichen Verkehrs sowie als Zubringer („erste/letzte Meile“) eine wichtige Rolle spielen können, begrüßt die Stadt Neckarsulm diese Angebote grundsätzlich. Ein bedarfs- und nachfrageorientiertes Angebot kann allerdings nur durch Verantwortung und Rücksichtnahme gelingen.
Für den Betrieb eines solchen Verleihsystems ist aus rechtlicher Sicht keine Genehmigung der Kommune erforderlich. Die Stadt Neckarsulm hat sich entschieden den Aufbau und Betrieb solcher Systeme konstruktiv zu begleiten mit dem Ziel, Konflikte zu minimieren und ein gutes Miteinander zu ermöglichen.
Eine freiwillige Vereinbarung für Anbieter soll den konstruktiven Aufbau und Betreib gewährleisten.

Kommunale Regelungen
Obergrenze von maximal 100 Mietrollern, die im Stadtgebiet durch einem Anbieter aufgestellt werden dürfenObergrenze von max. 3 Fahrzeugen je Standort mit Ausnahme der Vorrangstandorte (jeweils 10 Fahrzeuge)Abstellverbot für Grünanlagen, Haltestellen, Feuerwehrzufahrten und weitere sensible OrteGewährleistung einer umfassenden Erreichbarkeit und kurzen Reaktionszeit bei ggfs. auftretenden Schwierigkeiten