Seit 01.03.2024 können Anträge über das ViBa bei der Stadt Neckarsulm eingereicht werden. Voraussetzung für Sie als Bauherr ist die Bund ID. Der Entwurfsverfasser benötigt ein Unternehmenskonto. Alle wichtigen Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter www.neckarsulm.de/viba 

Wir möchten Ihnen hier aufzeigen, welche Anträge Sie bereits digital einreichen können und bitten Sie darum, diese Funktion auch zu nutzen. Ab 01.07.2024 ist die Einreichung der Anträge über das ViBa ohnehin verpflichtend.  

1.) Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach §52 LBO 
Das vereinfachte Verfahren kann bei Bauvorhaben nach § 51 Abs. 1 S. 1 LBO durchgeführt werden. In diesem Verfahren gilt der eingeschränkte Prüfungsumfang nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 LBO. 

2.) Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO 
Bevor Sie eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage errichten, ändern oder den Nutzen ändern dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dafür stellen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde einen Bauantrag auf Errichtung/Änderung/Nutzung. 

3.) Teilbaugenehmigung nach § 61 LBO 
Mit der Teilbaugenehmigung können Sie vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Bauabschnitten beginnen. Hierzu stellen Sie bei der zuständigen Gemeinde einen Antrag. 

4.) Kenntnisgabe nach § 51 LBO 
Für bestimmte Bauvorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegen und den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. 

5.) Kenntnisgabe des Abbruchs einer Anlage nach § 51 Abs. 3 LBO 
Wenn Sie beabsichtigen eine bauliche Anlage zu beseitigen, ist dies mindestens einen Monat vorher der zuständigen Baurechtsbehörde anzuzeigen. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 50 Abs. 3 LBO. 

6.) Bauvoranfrage nach § 57 LBO 
Zur rechtsverbindlichen Klärung von Einzelfragen zur Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrages. 

7.) Verlängerung Baugenehmigung nach § 62 LBO 
Sie können eine Verlängerung der Baugenehmigung bis zu drei Jahren beantragen, wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt. 

8.) Verlängerung Teilbaugenehmigung nach § 62 LBO 
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Teilbaugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage vorliegt, können Sie eine Verlängerung um bis zu drei Jahren beantragen. 

9.) Verlängerung Bauvorbescheid nach §§ 57 Abs. 2, 62 LBO 
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben ein gültiger Bauvorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung um bis zu drei Jahren beantragen. 

10.) Baubeginnsanzeige nach § 59 Abs. 2 LBO 
Der Bauherr hat den Baubeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten vorher der Baurechtsbehörde in Textform mitzuteilen. 

 11.) Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen 
Wenn Ihr Bauvorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung beantragen und diese begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für verfahrensfreie Vorhaben. 

12.) Antrag Abgeschlossenheitsbescheinigung 
Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn Sie Wohnungseigentum oder ein Dauerwohnrecht geltend machen wollen. 

13.) Ausnahme von der Veränderungssperre beantragen 
Sie können die gesonderte Ausnahme von der Veränderungssperre beantragen, wenn Sie erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen vornehmen und es sich dabei um nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige Maßnahmen handelt.