Volksbegehren "XXL Landtag verhindern"

Bekanntmachung über die Durchführung des  
Volksbegehrens „XXL-Landtag verhindern!“ über das  
„Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch  
Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ 



In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des  Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38  vermeiden“ durchgeführt, weil es von mindestens 10.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zulässigerweise  beantragt wurde. Der Gesetzentwurf, der Gegenstand des Volksbegehrens ist, wurde von den Initiatoren des Volksbegehrens  erstellt.  
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen. 
1. Bei der freien Sammlung, die am Montag, dem 5. Mai 2025, beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines  
Zeitraums von sechs Monaten, also bis Dienstag, dem 4. November 2025, in von den Vertrauensleuten des  Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens  einzutragen. 
Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen, die  Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies  persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt werden, dass vor der Unterzeichnung  des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen.  
Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder  unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt,  sind ungültig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätestens bis Dienstag, dem 4.  November 2025 der Gemeinde einzureichen, in der die unterzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die  Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht. 
2. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten  Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate von  
Montag, dem 5. Mai 2025, und endet am Montag, dem 4. August 2025. 
Die Eintragungsliste für die Stadt Neckarsulm wird in der Zeit vom 5. Mai 2025, bis 4. August 2025, 
im Rathaus Neckarsulm, Bürgerbüro sowie in den Verwaltungsstellen Obereisesheim, Dahenfeld und Amorbach 
zu folgenden Öffnungszeiten für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten.  
 
• Verwaltungsstelle Obereisesheim, Hauptstraße 34, 74172 Neckarsulm-Obereisesheim
Montag bis Freitag, 8.00 – 12.00 Uhr, Montagnachmittag, 13.30 – 15.30 Uhr, Mittwochnachmittag: 13.30 – 17.00 Uhr 
 
Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der  sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können  sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde  
ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen  Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht  bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintragungswillige sollten daher zur Eintragung ihren  Personalausweis oder Reisepass mitbringen. 
3. Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung  im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung 
 mindestens 16 Jahre alt sind, 
 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, 
 seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) 
haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, und 
 nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge  
Richterspruchs verloren haben. 
4. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift 
leisten.   


5. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet  
werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur  Niederschrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift.  
6. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten  der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und  bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt.
 
Der Gesetzestext erscheint in der kommenden Ausgabe des Neckarsulmer Journal