Grüne Städte sind in Zeiten des Klimawandels und Artensterbens sowohl für uns Menschen als auch für Tiere ein hohes Gut. Damit Neckarsulm heute und in Zukunft eine STADT VOLLER LEBEN bleibt, benötigen vor allem gewachsene, alte Bäume einen besonderen Schutz.

Es gibt nicht nur gesetzliche Bestimmungen die Schonzeiten für Baumfällungen und starke Pflegeeingriffe regeln, sondern auch eine stadteigene Baumschutzsatzung, die dem Erhalt der Stadtbäume dienen soll.

Stadtbäume im Park
Foto: Daniel Nasse

Baum- und Heckenpflege

Seit dem 1. März 2010 regelt das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG vom 29.07.2009) einheitlich in ganz Deutschland den allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen.

Demnach ist es verboten,

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
  • Gebüsche und andere Gehölze

in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu beschneiden oder auf den Stock zu setzen. Auch ein abgestorbener Baum unterliegt den o.g. Bestimmungen.

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen im Sinne des BNatSchG zählen auch Privatgärten. Bäume in Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und auf Friedhöfen fallen daher ebenfalls unter das o.g. Fällverbot.

Im Sommerhalbjahr ist jedoch in allen Fällen der Schutz der Nistplätze von Vögeln oder Fledermausquartiere (frische/ besetzte Nester in den Zweigen oder bewohnte Höhlen) zu beachten. Sie dürfen aus artenschutzrechtlichen und/oder tierschutzrechtlichen Gründen nicht während ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.

Vor jeder Fällung sind die Bäume grundsätzlich daraufhin zu untersuchen, ob sie als Brut- und Nistplätze geschützter Arten dienen. Dann bedarf die Fällung immer der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde.

Neckarsulmer Baumschutzsatzung

Stadtbäume sind ein hohes Gut. Um Bäume im Stadtgebiet zielgerichtet vor Fällungen oder Schädigungen zu schützen und den vorhandenen Baumbestand zu erhalten, hat die Stadt Neckarsulm bereits im Jahr 1996 eine Baumschutzsatzung eingeführt, die nun erstmals im Jahr 2023 fortgeschrieben wurde.

Die Baumschutzsatzung regelt, welche Bäume geschützt sind, welche Maßnahmen zulässig bzw. welche verboten sind und in welchen Fällen eine Erlaubnis zur Durchführung einer gewünschten Maßnahme erteilt werden kann. Eine Fällung wird nur genehmigt, wenn alle möglichen Alternativen, zum Beispiel ein fachgerechter Rückschnitt, geprüft wurden. Müssen Bäume dennoch gefällt werden, wird eine Ersatzpflanzung nach den Vorgaben der Baumschutzsatzung festgelegt.

Welche Bäume werden durch die Baumschutzsatzung geschützt?

  • Bäume in privaten Gärten oder sonstigen Grundstücken mit einem Stammumfang von über 80 Zentimeter oder mehr, gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden.
  • Obsthochstämme außerhalb der Wohnbebauung ab 60 cm Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden.
  • Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend.

Was ist zulässig, was ist verboten?

Erlaubt sind Pflegeschnitte nach den anerkannten Regeln sowie Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofiles über und an Straßen und Wegen.

Verboten sind alle Eingriffe, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen können.  Gleiches gilt auch für schädigende Eingriffe in das Wurzelsystem der Bäume, bspw. durch Abgrabungen, Versiegelungen oder Ablagerungen im Wurzelbereich.

Nur in bestimmten Ausnahmefällen dürfen geschützte Bäume nach vorheriger Abstimmung mit der Stadtverwaltung Neckarsulm gefällt oder verändert werden. Hierfür ist dann grundsätzlich eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück durchzuführen.

Unerlaubte Eingriffe, wie Fällung oder umfangreiche Schnittmaßnahmen geschützter Bäume, sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Antrag für Fällgenehmigung

Um eine Fällgenehmigung zu erhalten, gehen Sie bitte wie folgt vor:

1. Stammumfang des betroffenen Baumes in einem Meter Höhe über dem Boden messen.

2. Fotos des betroffenen Baums in Großaufnahme und mit Umfeld fotografieren. Bei vorhandenen Schäden am Baum diese ebenfalls fotografieren.

3. Antrag vollständig ausfüllen und Beweggründe der Fällung nennen.

Die Antragsstellung wenden Sie bitte an:
 
Stadt Neckarsulm, Bauverwaltungsamt, Marktstraße 18, 74172 Neckarsulm
Tel.: 07132/35 – 2103; E-Mail: Bauverwaltungsamt@Neckarsulm.de o
Bauhof@Neckarsulm.de

Nachbarrecht

Nachbarrecht ist Privatrecht. Über die Durchsetzung nachbarrechtlicher Vorschriften wacht daher keine Behörde. Vielmehr muss jeder als Folge des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit seine Rechte selbst wahrnehmen.
Wenn Sie mit Ihren Nachbarn Probleme haben, sollten Sie allerdings zuerst das Gespräch suchen und nicht sofort rechtliche Schritte unternehmen.

Die Informationen die Sie beim durchstöbern auf unserer Homepage zum Thema Nachbarrecht finden, können Sie lediglich als Information betrachten und ersetzen im Zweifel nicht die Rechtsberatung bei einem Zivilrechtsspezialisten.

Streitigkeiten mit dem Nachbarn gehören zum Unangenehmsten, was dem Eigentümer eines Grundstücks widerfahren kann. In einem so dicht besiedelten Raum wie Baden-Württemberg sind daher feste Regeln erforderlich.
Eine Basis für einen respektvollen Umgang miteinander schaffen die Regeln des Nachbarrechts. Nachbarrechtliche Vorschriften finden Sie beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch und im baden-württembergischen Gesetz über das Nachbarrecht.

Folgende Bereiche der Nachbarschaft werfen oft Fragen auf oder sind der Anlass für Streitigkeiten:

  • Zäune und Mauern: Sind alle Arten von Zäunen und Mauern erlaubt? Wieweit müssen Einfriedigungen von der Grenze zum Nachbargrundstück entfernt sein?
  • Hecken und Spaliervorrichtungen: Wie hoch dürfen die Hecken werden? Welchen Abstand müssen sie zum Nachbargrundstück haben?
  • Bäume und Sträucher: Welche Abstände gelten hier?
  • Zweige, Früchte und Wurzeln: Wem gehören die Früchte eines Baumes, wenn sie auf das Nachbargrundstück fallen? Müssen Sie überhängende Zweige dulden?
  • Geräusche und Gerüche: Müssen Sie Hundegebell, laute Musik oder den Gestank des Komposthaufens Ihres Nachbars in Kauf nehmen? Zu welcher Tageszeit darf Ihr Nachbar seinen Rasen mähen oder seinen Laubsauger in Betrieb nehmen?
  • Mitbenutzung des Nachbargrundstücks: In welchen Fällen müssen Sie Ihrem Nachbarn Zugang zu Ihrem Grundstück gewähren (Hammerschlags- und Leiterrecht)?

Tipp: Die Broschüre "Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg" (575 KB) des Justizministeriums beantwortet wichtige Fragen kurz und verweist auf die einschlägigen Vorschriften.
Zum Thema "Nachbarschaftslärm" finden Sie weitere Informationen auf den Seiten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg und des Umweltbundesamtes. Wo Sie sich bei Belästigungen beschweren können und wie Ihnen gegebenenfalls die Polizei helfen kann, erfahren Sie in den Verfahrensbeschreibungen.

Lässt sich eine Streitigkeit unter Nachbarn durch ein Gespräch nicht lösen, gibt es die Möglichkeit, einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Zuständig dafür ist das örtliche Amtsgericht.

Straßenverkehrssicherung

Bäume, Hecken und Sträucher an öffentlichen Wegen und Straßen sind eine Zierde, müssen aber auch gepflegt werden. Zur Pflege gehört auch das Zurückschneiden ausladender Gewächse. Vor allem wenn Äste und Zweige über die Grundstücksgrenze hinausragen, so dass Fußgänger auf die Straße ausweichen müssen, muss der Grundstückseigentümer zur Hecken- oder Astschere greifen. Darauf weist das Ordnungsamt der Stadt Neckarsulm hin. 

Auf seinen Streifen achtet der Gemeindevollzugsdienst auch darauf, dass der öffentliche Verkehrsraum nicht durch ausladende Hecken oder Sträucher beeinträchtigt wird. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in den Verkehrsraum hinein ragende Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden. So dürfen überhängende Äste und Zweige den Luftraum über Geh- und Radwegen nicht auf weniger als 2,50 Meter Höhe begrenzen. Zwischen überragenden Ästen und der Fahrbahn müssen mindestens 4,50 Meter Raumhöhe bleiben. Öffentliche Einrichtungen wie Verkehrsschilder und Straßenlampen dürfen nicht verdeckt werden. 

Freihalten des Lichtraumprofils

Auf jeden Fall muss vermieden werden, dass Fußgänger wegen überhängender Anpflanzungen auf die Fahrbahn oder bei parkenden Autos sogar noch weiter in Richtung Straßenmitte ausweichen müssen. Durch rechtzeitiges Zurückschneiden der Pflanzen entlang des öffentlichen Verkehrsraums müssen Grundstückseigentümer verhindern, dass Fußgänger, darunter vor allem Kinder, Eltern mit Kinderwagen und ältere Mitbürger, unnötig gefährdet werden. Insofern appelliert das Ordnungsamt an die Einsicht der Betroffenen. So können auch Zwangsmaßnahmen oder Geldbußen vermieden werden. (snp)