Bäume

Seit dem 1. März 2010 regelt das Gesetz über Naturschutz und  Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG vom 29.07.2009) einheitlich in ganz Deutschland den allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen.

Demnach ist es verboten,

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
  • Gebüsche und andere Gehölze

in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu beschneiden oder auf den Stock zu setzen. Auch ein abgestorbener Baum unterliegt den o.g. Bestimmungen.

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen im Sinne des BNatSchG zählen auch Privatgärten. Bäume in Haus- und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und auf Friedhöfen fallen daher ebenfalls unter das o.g. Fällverbot.

Im Sommerhalbjahr ist jedoch in allen Fällen der Schutz der Nistplätze von Vögeln oder Fledermausquartiere (frische/ besetzte Nester in den Zweigen oder bewohnte Höhlen) zu beachten. Sie dürfen aus artenschutzrechtlichen und/oder tierschutzrechtlichen Gründen nicht während ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.

Vor jeder Fällung sind die Bäume grundsätzlich daraufhin zu untersuchen, ob sie als Brut- und Nistplätze geschützter Arten dienen. Dann bedarf die Fällung immer der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde.

Städtische Baumschutzsatzung
Darüber hinaus sind im gesamten Stadtgebiet Neckarsulm einschließlich der Ortsteile Dahenfeld und Obereisesheim alle Bäume außerhalb des Waldes mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen 100 cm über dem Erdboden, unter Schutz gestellt.

Gemäß der städtischen Baumschutzsatzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. In bestimmten Fällen kann allerdings eine Befreiung der Baumschutzsatzung erteilt werden. ZUständig dafür ist das Bauverwaltungsamt der Stadt Neckarsulm.

Einen Antrag auf Befreiung können Sie hier herunterladen. Ebenfalls steht Ihnen die Baumschutzsatzung in voller Länge zum Download zur Verfügung.

Antragsformular Fällgenehmigung (30 KB)

Baumschutzfassung (26 KB)

Hecken

Seit dem 1. März 2010 regelt das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG vom 29.07.2009) einheitlich in ganz Deutschland den allgemeinen Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen.

Demnach ist es verboten,

  • Hecken,
  • lebende Zäune,
  • Gebüsche und andere Gehölze

in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.

Im Sommerhalbjahr ist jedoch in allen Fällen der Schutz der Nistplätze von Vögeln oder Fledermausquartiere (frische/ besetzte Nester in den Zweigen oder bewohnte Höhlen) zu beachten. Sie dürfen aus artenschutzrechtlichen und/oder tierschutzrechtlichen Gründen nicht während ihrer Nutzung beeinträchtigt werden.

Das Abschneiden - im Unterschied zum Zurückschneiden - bewirkt, dass ein Gehölzbestand seine Eignung als Nist- und Zufluchtstätte für die Kleintierwelt für längere Zeit verliert, dazu gehört auch das "Auf-den-Stock-Setzen" als Pflegemaßnahme. Außerhalb der Schutzzeit ist es zulässig, sollte aber auch dann nur in Abschnitten ausgeführt werden. Auch ohne vorheriges Abschneiden ist das Roden von Gehölzen (Beseitigen von Gehölzen einschließlich des Wurzelwerkes) verboten.

Die zulässigen Form- und Pflegeschnitte müssen sich auf den Zuwachs einer Vegetationsperiode beschränken. Solche notwendigen Schnitte an Hecken oder Gehölzstreifen in Grünanlagen, an Straßen oder in der Feldflur sollen so zurückhaltend vorgenommen werden, dass das Brutgeschäft der Vögel weder beeinträchtigt noch verhindert wird.

Nachbarrecht

Nachbarrecht ist Privatrecht. Über die Durchsetzung nachbarrechtlicher Vorschriften wacht daher keine Behörde. Vielmehr muss jeder als Folge des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit seine Rechte selbst wahrnehmen.
Wenn Sie mit Ihren Nachbarn Probleme haben, sollten Sie allerdings zuerst das Gespräch suchen und nicht sofort rechtliche Schritte unternehmen.

Die Informationen die Sie beim durchstöbern auf unserer Homepage zum Thema Nachbarrecht finden, können Sie lediglich als Information betrachten und ersetzen im Zweifel nicht die Rechtsberatung bei einem Zivilrechtsspezialisten.

Streitigkeiten mit dem Nachbarn gehören zum Unangenehmsten, was dem Eigentümer eines Grundstücks widerfahren kann. In einem so dicht besiedelten Raum wie Baden-Württemberg sind daher feste Regeln erforderlich.
Eine Basis für einen respektvollen Umgang miteinander schaffen die Regeln des Nachbarrechts. Nachbarrechtliche Vorschriften finden Sie beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch und im baden-württembergischen Gesetz über das Nachbarrecht.

Folgende Bereiche der Nachbarschaft werfen oft Fragen auf oder sind der Anlass für Streitigkeiten:

  • Zäune und Mauern: Sind alle Arten von Zäunen und Mauern erlaubt? Wieweit müssen Einfriedigungen von der Grenze zum Nachbargrundstück entfernt sein?
  • Hecken und Spaliervorrichtungen: Wie hoch dürfen die Hecken werden? Welchen Abstand müssen sie zum Nachbargrundstück haben?
  • Bäume und Sträucher: Welche Abstände gelten hier?
  • Zweige, Früchte und Wurzeln: Wem gehören die Früchte eines Baumes, wenn sie auf das Nachbargrundstück fallen? Müssen Sie überhängende Zweige dulden?
  • Geräusche und Gerüche: Müssen Sie Hundegebell, laute Musik oder den Gestank des Komposthaufens Ihres Nachbars in Kauf nehmen? Zu welcher Tageszeit darf Ihr Nachbar seinen Rasen mähen oder seinen Laubsauger in Betrieb nehmen?
  • Mitbenutzung des Nachbargrundstücks: In welchen Fällen müssen Sie Ihrem Nachbarn Zugang zu Ihrem Grundstück gewähren (Hammerschlags- und Leiterrecht)?

Tipp: Die Broschüre "Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg" (575 KB) des Justizministeriums beantwortet wichtige Fragen kurz und verweist auf die einschlägigen Vorschriften.
Zum Thema "Nachbarschaftslärm" finden Sie weitere Informationen auf den Seiten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg und des Umweltbundesamtes. Wo Sie sich bei Belästigungen beschweren können und wie Ihnen gegebenenfalls die Polizei helfen kann, erfahren Sie in den Verfahrensbeschreibungen.

Lässt sich eine Streitigkeit unter Nachbarn durch ein Gespräch nicht lösen, gibt es die Möglichkeit, einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Zuständig dafür ist das örtliche Amtsgericht.

Bäume, Hecken und Sträucher an öffentlichen Wegen und Straßen sind eine Zierde, müssen aber auch gepflegt werden. Zur Pflege gehört auch das Zurückschneiden ausladender Gewächse. Vor allem wenn Äste und Zweige über die Grundstücksgrenze hinausragen, so dass Fußgänger auf die Straße ausweichen müssen, muss der Grundstückseigentümer zur Hecken- oder Astschere greifen. Darauf weist das Ordnungsamt der Stadt Neckarsulm hin. 

Auf seinen Streifen achtet der Gemeindevollzugsdienst auch darauf, dass der öffentliche Verkehrsraum nicht durch ausladende Hecken oder Sträucher beeinträchtigt wird. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in den Verkehrsraum hinein ragende Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden. So dürfen überhängende Äste und Zweige den Luftraum über Geh- und Radwegen nicht auf weniger als 2,50 Meter Höhe begrenzen. Zwischen überragenden Ästen und der Fahrbahn müssen mindestens 4,50 Meter Raumhöhe bleiben. Öffentliche Einrichtungen wie Verkehrsschilder und Straßenlampen dürfen nicht verdeckt werden. 

Freihalten des Lichtraumprofils

Auf jeden Fall muss vermieden werden, dass Fußgänger wegen überhängender Anpflanzungen auf die Fahrbahn oder bei parkenden Autos sogar noch weiter in Richtung Straßenmitte ausweichen müssen. Durch rechtzeitiges Zurückschneiden der Pflanzen entlang des öffentlichen Verkehrsraums müssen Grundstückseigentümer verhindern, dass Fußgänger, darunter vor allem Kinder, Eltern mit Kinderwagen und ältere Mitbürger, unnötig gefährdet werden. Insofern appelliert das Ordnungsamt an die Einsicht der Betroffenen. So können auch Zwangsmaßnahmen oder Geldbußen vermieden werden. (snp)