Rechtsverordnung zum Schutz von Naturdenkmalen wird fortgeschrieben

Blick auf den geschützten Hohlweg in Dahenfeld
Zu den geschützten flächenhaften Naturdenkmalen in Neckarsulm gehört auch die Hüttberg-Hohle in Dahenfeld. (Foto: Stadt Neckarsulm)

Stadtbäume sind ein wertvolles, schützenswertes Gut. Um die Bäume im Stadtgebiet zu schützen und den vorhandenen Baumbestand zu erhalten, hat die Stadt Neckarsulm bereits im Jahr 1996 eine Baumschutzsatzung erlassen. Diese Satzung wurde jetzt fortgeschrieben und in Teilen konkretisiert. Der Gemeinderat beschloss die Neufassung der Baumschutzsatzung und beauftragte die Verwaltung zugleich, die Rechtsverordnung zum Schutz von Naturdenkmalen fortzuschreiben.

Die Baumschutzsatzung regelt, welche Bäume geschützt sind, welche Pflege-, Unterhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen zulässig und welche Handlungen verboten sind und unter welchen Bedingungen ein Baum ausnahmsweise gefällt werden darf. Eine Fällung wird nur dann genehmigt, wenn zuvor alle Möglichkeiten geprüft wurden, den Baum zu erhalten. Ist es unvermeidlich, dass Bäume gefällt werden, schreibt die Baumschutzsatzung vor, dass Ersatzbäume gepflanzt werden müssen.

„Die Baumschutzsatzung hat sich in der Vergangenheit als geeignetes Mittel bewährt, den Baumbestand in der Stadt zu erhalten“, urteilte Bürgermeisterin Dr. Suzanne Mösel. „Angesichts des fortschreitenden Klimawandels ist diese Satzung heute wichtiger denn je. Auch als Rechtsgrundlage für die Forderung nach Ersatzpflanzungen ist die Baumschutzsatzung unverzichtbar.“

In der überarbeiteten Fassung konkreter gefasst wurden die Verbots-Tatbestände, die Voraussetzungen für eine Befreiung und die Pflicht, Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Grundsätzlich verboten sind unter anderem auch Maßnahmen, die den Wurzel- oder Kronenbereich der geschützten Bäume beeinträchtigen oder schädigen.

Neu aufgenommen wurde ein Hinweis zum Artenschutz: Auch bei zulässigen Pflegeschnitten dürfen Lebensstätten geschützter Tierarten weder beseitigt noch beschädigt werden.

Bäume dürfen nur dann gefällt werden, wenn sie zum Beispiel nachweislich krank sind oder eine Gefährdung darstellen. Dies muss künftig grundsätzlich durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Baumpflege per Gutachten nachgewiesen werden. Ersatzbäume müssen künftig innerhalb einer Frist von einem Jahr gepflanzt werden.

Rechtsverordnung schützt Einzelschöpfungen der Natur und flächenhafte Naturdenkmale  

Einen vergleichbaren Schutzzweck verfolgt die Rechtsverordnung zum Schutz von Naturdenkmalen. Sie schützt sowohl Einzelschöpfungen der Natur wie zum Beispiel wertvolle Bäume und Höhlen als auch flächenhafte Naturdenkmale wie etwa Hohlwege oder kleinere Biotope. In Neckarsulm stehen derzeit acht Naturdenkmale unter Schutz, darunter Einzelbäume, die das Orts- und Landschaftsbild prägen, sowie die Weinberg-Trockenmauern am Scheuerberg. Die Verwaltung prüft jetzt, ob weitere Naturdenkmale ausgewiesen und in die Liste aufgenommen werden sollen. Die Liste der geschützten Naturdenkmale ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Um diese Liste zu überprüfen, beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung, das Verfahren zur Fortschreibung der Rechtsverordnung über Naturdenkmale einzuleiten.

Mit der Neufassung der Baumschutzsatzung wurde auch das Merkblatt „Baumschutz auf Baustellen“ überarbeitet. Es informiert private Bauherren, wie sie bestehende Bäume auf dem Baugrundstück während der Bauarbeiten schützen müssen.

Hier die wichtigsten Regelungen der Baumschutzsatzung in der Zusammenfassung:

Welche Bäume werden durch die Baumschutzsatzung geschützt?

  • Bäume in privaten Gärten oder sonstigen Grundstücken mit einem Stammumfang von mehr als 80 Zentimetern oder mehr, gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden
  • Obsthochstämme außerhalb der Wohnbebauung ab 60 Zentimeter Stammumfang oder mehr, gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden
  • Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend.

Was ist zulässig, was ist verboten?

Erlaubt sind Pflegeschnitte nach den anerkannten Regeln sowie Unterhaltungsmaßnahmen zur Herstellung des notwendigen Lichtraumprofiles über und an Straßen und Wegen.

Verboten sind alle Eingriffe, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen können. Gleiches gilt auch für schädigende Eingriffe in das Wurzelsystem der Bäume, zum Beispiel durch Abgrabungen, Versiegelungen oder Ablagerungen im Wurzelbereich.

Nur in bestimmten Ausnahmefällen dürfen geschützte Bäume nach vorheriger Abstimmung mit der Stadtverwaltung Neckarsulm gefällt oder verändert werden. Hierfür ist dann grundsätzlich eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück durchzuführen.

Unerlaubte Eingriffe, wie Fällung oder umfangreiche Schnittmaßnahmen geschützter Bäume, sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Kontakt für Rückfragen und Anträge:

Stadt Neckarsulm, Bauverwaltungsamt, Marktstraße 18, 74172 Neckarsulm
Tel.: 07132/35-306; E-Mail: bauverwaltungsamt@neckarsulm.de oder

Bauhof/ Stadtbildpflege – Grünbereich, Am Hungerberg 1, 74172 Neckarsulm
Tel.: 07132/35-433; E-Mail: bauhof@neckarsulm. (snp)