Allgemeine Informationen zur Landtagswahl
Was ist neu bei der Landtagswahl 2026?
Zum ersten Mal gilt ein reformiertes Wahlrecht mit zwei Stimmen und ein Wahlalter ab 16 Jahren. Bei der Landtagswahl 2026 entscheiden zwei Kreuze über die Zusammensetzung des neuen Landtags:
Mit der Erststimme wählen Sie eine Person in Ihrem Wahlkreis, mit der Zweitstimme die Partei Ihrer Wahl.
Beide Stimmen zusammen bestimmen, wie viele Sitze eine Partei erhält und wer schließlich im Landtag sitzt.
Erklärfilme zur Landtagswahl
Die Landeszentrale für politische Bildung stellt hilfreiche Erklärvideos bereit. (Mediathek zur Landtagswahl 2026 in Baden-Württemberg)
Warum ist die Landtagswahl 2026 in Baden-Württemberg so wichtig?
Was ist der Unterschied zwischen Erst- und Zweitstimme?
Briefwahl oder Wahllokal: So wählst man bei der Landtagswahl 2026
Infobroschüre in leichter Sprache
Wer ist wahlberechtigt?
Damit Sie ihre Stimme bei der Landtagswahl abgeben dürfen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind Deutsche oder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes. (Menschen mit anderer Staatsangehörigkeit, auch aus EU-Ländern, dürfen bei der Landtagswahl nicht mitwählen.)
Sie sind am Wahltag mindestens 16 Jahre alt.
Sie wohnen seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg.
Sie sind aufgrund eines Gerichtsurteils nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Weitere Informationen zum Wahlrecht erhalten erhalten Sie hier:
Wahlbenachrichtigungen
Ab frühestens 26. Januar werden allen Wahlberechtigten ihre Wahlbenachrichtigungen zugeschickt. Die Wahlbenachrichtigungen müssen bis spätestens 15. Februar zugestellt sein. Dem Wahlbenachrichtigungsschreiben können Sie entnehmen, in welchem Wahllokal Sie wählen können. Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben und Sie sind sich nicht sicher, ob Sie wahlberechtigt sind, können Sie sich gerne bei uns melden: wahlen@neckarsulm.de
Briefwahlunterlagen beantragen
Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben.
Dazu müssen sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen. Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt. Einen solchen Wahlschein können Sie wie folgt anfordern:
- persönlich zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten im Bürgerbüro und allen Verwaltungsstellen oder
- schriftlich: Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet sich bereits ein Vordruck, den Sie ausgefüllt zurücksenden können. Die Schriftform gilt auch durch Fax oder E-Mail (wahlen@neckarsulm.de unter vollständige Angabe Ihres Vor- und Familiennamens, Ihres Geburtsdatums und die aktuelle Adresse) als gewahrt.
- online
Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich.
Bitte beachten Sie wichtige Hinweise:
Ein Wahlschein kann bis spätestens Freitag, 6. März bis 15:00 Uhr beantragt werden.
In besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden, zum Beispiel, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Für die Teilnahme an der Wahl per Briefwahl ins Ausland beachten Sie, dass der Wahlbrief ausreichend frankiert wird. Leider können wir auch hier voraussichtlich ab dem 26. Januar mit dem Versand der Briefwahlunterlagen beginnen. Dennoch bitten wir Sie Ihre Briefwahlunterlagen schnellstmöglich zu beantragen und die zugestellten Wahlunterlagen anschließend auch schnellstmöglich zurückzusendet, damit diese spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der Stadt Neckarsulm, Rathaus, Marktstraße 18, 74172 Neckarsulm vorliegen. Wir empfehlen, Wahlbriefe aus dem Ausland per Luftpost oder Express zu versenden. Den Luftpostaufkleber (Priority/Prioritaire) finden Sie im Internet.
Begriffserklärungen
Frage und Anworten (FAQs)
Zusätzliche Infos und Datengrundlagen unter folgendem Link:
Ihre Fragen – unsere Anworten zur Landtagswahl in Baden-Württemberg
Plakatierung
Sondernutzungserlaubnis Wahlplakatierung
Landtagswahl am 8. März 2026
zur Wahlwerbung bzw. Plakatierung im Stadtgebiet Neckarsulm (einschließlich der Ortsteile) sind die politischen Parteien und Wählervereinigungen berechtigt, deren Wahlvorschlag zur Landtagswahl am 08.03.2026 zugelassen werden.
Umfang der Plakatierung
Für die Plakatierung stellt die Stadt Neckarsulm 14 Wahlplakattafeln bereit, die jeder Wahlvorschlag mit einem Plakat pro Tafel ausschließlich nutzt. Die Wahlvorschlagsträger wählen die freien Tafelflächen eigenständig nach dem „Windhundprinzip“ aus. Stehen dort aufgrund einer großen Anzahl an Wahlvorschlägen keine Flächen mehr zur Verfügung, können eigene Plakatständer gestellt werden. Diese sind jedoch auf 14 Stück (Maximalgröße DIN A0) im gesamten Stadtgebiet zu begrenzen.
Evtl. Großflächenplakate sind von dieser Regelung ausgenommen, bedürfen aber einer Bestätigung unserer Behörde.
Die städtischen Wahlplakattafeln stehen an folgenden Stellen:
Stadtgebiet Neckarsulm
1. Ballei / Deutschordensplatz
2. Heilbronner Straße / Ecke Odenwaldstraße
3. Friedrichstraße / Ecke Binswanger Straße
4. Christian-Schmidt-Platz
5. Gottlob-Banzhaf-Straße / Ecke Steinachstraße
6. Neubergstraße / Ecke Stuttgarter Straße
7. Verkehrsinsel Stuttgarter Straße / Danziger Straße
Ortsteil Amorbach
8. Amorbacher Straße / Ecke Lautenbacher Straße
9. Lautenbacher Straße / Bordighera Allee
10. Ecke Reichertsberg / Johannes-Häußler-Straße
Ortsteil Dahenfeld
11. Kreuzstraße / Ecke Erlenbacher Straße
Ortsteil Obereisesheim
12. Angelstraße
13. Neckargartacher Straße
14. Am Kreisel Obereisesheim
Auflagen und Bedingungen
1. Die außerhalb der städtischen Wahlplakattafeln fixierten Plakate sind so anzubringen, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt bzw. behindert wird. Die Sicht auf Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlagen und Fußgängerüberwege oder an Kreuzungen und Einmündungen darf ebenfalls nicht beeinträchtigt bzw. behindert werden.
2. Plakate dürfen an Geh- oder Radwegen aufgrund der Gefahr einer Verletzung von Verkehrsteilnehmenden nicht in Kopfhöhe aufgehängt werden.
3. Am Wahltag ist an Gebäuden mit einem Wahllokal und in deren Zugangsbereich keine Wahlwerbung zulässig. Die Wahlberechtigten müssen den Wahlraum betreten können, ohne unmittelbar zuvor durch Wahlwerbung beeinflusst zu werden. Sollten Sie dennoch in diesen Bereichen plakatieren, sind die Plakate am Tag vor der Wahl bis spätestens 14 Uhr abzubauen.
Folgende Wahllokale sind eingerichtet:
Errichtung und Entfernung der Plakatierung
1. Jegliche Plakatierung darf frühestens am Samstag, 10.01.2026 erfolgen.
2. Die Wahlplakate auf den städtischen Wahlplakattafeln bzw. eigene Plakatständen sind unverzüglich nach der Wahl, spätestens jedoch am 15.03.2026 wieder abzuhängen bzw. abzubauen. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen. Kosten für nicht entfernte Wahlplakate gehen zu Lasten der für die Plakatierung verantwortliche Partei oder Wählergruppe.
3. Die Stadt Neckarsulm behält sich das Recht vor, Plakatierungen, die gegen die vorgenannten Vorgaben bzw. Auflagen verstoßen, unverzüglich zu entfernen bzw. entfernen zulassen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der für die Plakatierung verantwortliche Partei oder Wählergruppe.
Sondernutzungsgebühren im Zusammenhang mit Wahlen werden nicht erhoben.
Deutsche im Ausland
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Personen, die im Land Baden-Württemberg gemeldet sind und lediglich während der Wahlzeit einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt haben, können Briefwahlunterlagen anfordern und diese von uns ins Ausland schicken lassen. Bitte geben Sie bei der Beantragung eine vollständige Anschrift an (z. B. Hotelbezeichnung oder Anschrift und Name der Personen, bei der Sie sich vorübergehend aufhalten).
Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen
Zur Wahl der Abgeordneten des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenlos − eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.“
Aktuelle Bekanntmachungen
1. Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
2. Wahlbekanntmachung




