Sanierungsvermerk im Grundbuch hat für Eigentümer keinerlei Nachteile
Um Fördermittel von Bund und Land für öffentliche und private Sanierungsmaßnahmen zu aktivieren, hat der Gemeinderat der Stadt Neckarsulm das Sanierungsgebiet „Viktorshöhe“ per Beschluss vom 30. April 2026 förmlich festgelegt. Der Beschluss wurde am 7. Mai 2026 im „Neckarsulm Journal“ öffentlich bekanntgemacht und ist damit rechtskräftig. In der Folge wird jetzt für jedes Grundstück, das im Sanierungsgebiet liegt, ein entsprechender Sanierungsvermerk im jeweiligen Grundbuch eingetragen (Paragraf 143, Abs. 2, Satz 2 BauGB). Durch diesen Eintrag entstehen den betroffenen Eigentümern keinerlei Nachteile. Im Gegenteil: Private Eigentümer im Sanierungsgebiet können öffentliche Fördermittel beantragen, wenn sie ihr Gebäude umfassend sanieren wollen.
Der Sanierungsvermerk hat keine unmittelbare rechtliche Wirkung, sondern dient lediglich der Information. Der Vermerk weist darauf hin, dass im abgegrenzten Sanierungsgebiet ein Sanierungsverfahren stattfindet. Das Grundbuchamt hat diesen Eintrag bereits veranlasst. Sofern die jeweiligen Eigentümer noch nicht benachrichtigt wurden, erhalten die Eigentümer diese Nachricht in den kommenden Tagen.
Der Sanierungsvermerk wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Er hat keine Rangstelle und berührt auch nicht die Rangstellen weiterer eingetragener Rechte. Dieser Eintrag im Grundbuch hat also keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Eigentum. Es sei denn, der Eigentümer initiiert bestimmte Maßnahmen oder Rechtsvorgänge, für die eine Genehmigungspflicht gilt.
Genehmigungspflichtig im Sinne der Paragrafen 144 und 145 BauGB sind vor allem:
- Kaufverträge, Erbbaurechte und Belastungen
- Grundstücksteilungen
- Baulasten.
Darüber hinaus verfügt die Stadt im Sanierungsgebiet über ein entsprechendes Vorkaufsrecht (Paragraf 24, Abs. 1, Nr. 3 BauGB). Das heißt, in städtebaulich begründeten Fällen kann die Stadt als Käufer in neu abgeschlossene Kaufverträge eintreten. Die ausgehandelten Vertragskonditionen bleiben davon unberührt. Dem bisherigen Eigentümer entstehen also keine finanziellen Nachtteile.
Der Eintrag des Sanierungsvermerks im Grundbuch ist für den Eigentümer kostenfrei. Wenn die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets wieder aufgeboben wird, wird der Sanierungsvermerk gelöscht. Auch hierfür entstehen dem Eigentümer keine Kosten.
Privateigentümer können Förderzuschüsse beantragen
Eine Sanierungspflicht entsteht aus dem Sanierungsvermerk nicht. Sollte sich der Eigentümer jedoch zu privaten Sanierungsmaßnahmen entschließen, kann er hierfür Förderzuschüsse beantragen, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Stadt kann Förderzuschüsse für eine umfassende private Gebäudemodernisierung Als umfassende Gebäudemodernisierung gelten vor allem energetische bauliche Maßnahmen und die Sanierung von mindestens drei Gewerken.
- Vor Beginn der Maßnahmen muss der Privateigentümer einen Modernisierungsvertrag mit der Stadt abschließen.
- Der städtische Förderzuschuss lässt sich mit Fördermitteln für die energetische Sanierung kombinieren. Das gilt vor allem für Einzelmaßnahmen nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und der BEG-Förderung für Wohn- und Nicht-Wohngebäude. Eine städtische Förderung schließt also weitere Fördermittel nicht aus.
Bei Fragen rund um das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Viktorshöhe“ und zu Fördermöglichkeiten für Privateigentümer können sich Interessierte an die Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH (WHS) oder die Stadt Neckarsulm wenden. Die WHS begleitet die Stadt bei den geplanten städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen.
Kontakt:
Sindy Bieler, WHS, Tel. 07141/16-75 72 30, E-Mail: sindy.bieler@wuestenrot.de
Ralf Haupt, Amt für Stadtentwicklung und Baurecht, Tel. 07132/35-2113, E-Mail: ralf.haupt@neckarsulm.de. (snp)
