Ergänzte Beschilderung verdeutlicht aktuelle Verkehrsregel
Seit November 2025 darf die Fußgängerzone in der Neckarsulmer Innenstadt nicht mehr mit E-Scootern befahren werden. Mit dieser Maßnahme hat die Stadt auf die zunehmenden Beschwerden über rücksichtsloses und teilweise gefährliches Fahrverhalten reagiert. Seitdem gilt wieder die ursprüngliche Verkehrsregel: E-Scooter sind in einer Fußgängerzone grundsätzlich nicht erlaubt. Um auf diese Regel deutlich hinzuweisen, hat die Stadt die Beschilderung ergänzt. Die Schilder an den Eingängen der Fußgängerzone zeigen jetzt mit entsprechenden Symbolen an: Radfahrer frei, Durchfahrt für E-Scooter verboten.
Bislang wurden E-Scooter-Fahrer in der Fußgängerzone vom Gemeindevollzugsdienst mündlich ermahnt. Mit der neuen Beschilderung ist die Schonzeit vorbei. Wer die Fußgängerzone mit einem E-Roller befährt, wird ab sofort kostenpflichtig verwarnt. Wer den Marktplatz und die Fußgängerzone mit dem E-Roller passieren will, muss entweder absteigen und schieben oder die zentrale Innenstadt umfahren.
Anlässlich der neuen Beschilderung weist die Stadt hier nochmals auf die geltenden Verkehrsregeln für E-Scooter-Fahrer hin:
- Elektro-Roller sind erst ab 14 Jahren zugelassen.
- Das Fahren mit mehreren Personen ist verboten.
- Gekennzeichnete Radwege oder Radfahrstreifen müssen auch von Elektrorollerfahrern genutzt werden. Nur wo es solche Angebote nicht gibt, darf man mit dem Roller auf der Straße fahren.
- Das Fahren auf Gehwegen und in der Fußgängerzone ist verboten.
- Das Fahrverbot gilt auch auf Feld- und Weinbergwegen.
- Elektroroller bitte so abstellen, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern, besonders nicht in Kreuzungsbereichen, an Fußgängerüberquerungen, in Feuerwehrzufahrten oder Zugängen beziehungsweise Zufahrten zu Privatgrundstücken, auf Parkplätzen sowie an Bus- und Bahnhaltestellen. Auch dürfen Gehwege nicht blockiert werden. (snp)