Aktuelle Bekanntmachungen

Wahlbekanntmachung zur Wahl des Gemeinderats und Ortschaftsrats am 09.06.2024 (178 KB)

Kandidatenliste zur Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 09.06.2024 (6 MB)

Änderung der Wahlbezirke innerhalb des Stadtgebietes

Die Anzahl der Wahlbezirke wurde in diesem Jahr verkleinert. Dies kann dazu führen, dass Wähler künftig in einem anderen Wahllokal ihre Stimme abgeben müssen.

Bitte beachten Sie insbesondere die Angabe des Wahllokals auf Ihrem Wahlschein. 

Informationen für Wählende

Unionsbürgerinnen und -bürger

Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.

Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf.

Bin ich in Deutschland wahlberechtigt?

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltage

1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder
2. in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder
3. sich gewöhnlich aufhalten und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

Wie kann ich in Deutschland an der Wahl teilnehmen?

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein.

1. Eintragung von Amts wegen
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.
Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.

2. Eintragung auf Antrag
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe Nummer 1), müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Sie erhalten hier das Antragsformular:

Antragsformular für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl. (206 KB)

Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt. Darüber hinaus werden gedruckte Antragsformulare etwa ein halbes Jahr vor der Wahl bei den Wahlämtern der Gemeinde erhältlich sein.

Deutsche im Ausland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Bitte beachten Sie, dass Sie von Ihrem Stimmrecht nur einmal Gebrauch machen können.

Nur vorübergehend im Ausland?
Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.


Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedsstatten der Europäischen Union

Deutsche Staatsbürger können entweder auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen, oder in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen.
Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnsitzmitgliedstaates.
Informationen zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhalten Sie auf der offiziellen Internetseite der Europäischen Union.


Deutsche mit Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Union

Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland lebenden Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie

1. entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
oder
2. wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Die „Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen“ in der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben haben. Eine passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.

Die „Betroffenheit von den politischen Verhältnissen“ kann sich daraus ergeben, dass Sie aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegen, ist aber nicht darauf beschränkt.
Über die Wahlberechtigung entscheidet die zuständige Gemeinde. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. Gegen die sodann ergehende Entscheidung der Gemeindebehörde kann Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden.


Antragsformular:

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (286 KB)

Briefwähler

Wahlberechtigte, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht ohne Vorliegen eines besonderen Grundes durch Briefwahl ausüben.

Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland befinden. Dazu müssen sie bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einen sogenannten Wahlschein beantragen.
Einer Begründung hierzu bedarf es nicht mehr.

Dem Wahlschein werden automatisch Briefwahlunterlagen beigefügt.

Mit einem Wahlschein kann man alternativ außerdem in einem beliebigen anderen Wahlbezirk des Kreises oder der kreisfreien Stadt wählen.

Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, brauchen Sie einen Wahlschein. Diesen können Sie bei der Gemeinde Ihres Hauptwohnortes
persönlich oderschriftlich beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Fax oder E-Mail als gewahrt. Bei vielen Gemeinden kann man die Unterlagen online anfordern.

Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet sich bereits ein Vordruck, den Sie ausgefüllt zurücksenden können.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Eine Beantragung ist daher in diesem Fall nur persönlich oder schriftlich (nicht elektronisch!) möglich.

Sie sollten Ihren Antrag auf einen Wahlschein so frühzeitig wie möglich stellen. Sie müssen hierzu nicht den Erhalt der Wahlbenachrichtigung abwarten.

Bitte beachten sie den folgenden Hinweis:

Wahlschein und Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und anschließendem Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt werden. Dies kann daher frühestens etwa sechs Wochen vor der Wahl erfolgen.

Ein Wahlschein kann bis spätestens Freitag vor dem Wahltag bis 18:00 Uhr beantragt werden.

In besonderen Ausnahmefällen kann ein Wahlschein noch am Wahltag bis 15:00 Uhr beantragt werden, zum Beispiel, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Für die Teilnahme an der Wahl per Briefwahl aus dem Ausland beachten Sie, dass der Wahlbrief s ausreichend frankiert wird. Außerdem muss der Wahlbrief so frühzeitig versendet werden, dass er spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr bei der zuständigen, auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle vorliegt. Wir empfehlen, Wahlbriefe aus dem außereuropäischen Ausland per Luftpost zu versenden. Dazu benötigt man einen Luftpostaufkleber (Priority/Prioritaire), den man unter anderem im Internet findet.

Erklärvideo zur Europawahl