Nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nicht betreten werden. Nutzzeit ist der Zeitraum zwischen Saat und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung, also der Zeitraum zwischen Anfang März und Ende Oktober. Dieses Betretungsverbot gilt auch für Hunde. Grundsätzlich ist geregelt: Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Abfälle oder die Hinterlassenschaften seines Hundes aufzunehmen und zu entfernen. Die Behörden können bei Zuwiderhandlung eine Geldbuße von bis zu 15.000 Euro aussprechen. Im Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) ist für Hundehalter folgendes geregelt: Ordnungswidrig handelt, wer Tiere, für die er verantwortlich ist, außerhalb eingezäunter Grundstücke ohne genügend Aufsicht oder Sicherung lässt, wenn dadurch die Nutzung eines fremden, landwirtschaftlichen Grundstücks gefährdet wird. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
 

Die Obereisesheimer Jagdgemeinschaft ergänzt den rechtlichen Hinweis auf einen rücksichtsvollen Umgang mit Feld und Flur um eine unbürokratische, aber immens wichtige Bitte:
 
In der Brut- und Setzzeit (März bis Juli) wäre es toll, wenn Hunde auch im Wald an der Leine geführt würden und auf den Wegen blieben. Die Bodenbrüter haben bereits ihre Gelege gesetzt und ab Mai bemuttern auch Rehe ihre Kitze. Es wäre einfach super, wenn die nicht gestört würden!
 
Im Namen unserer örtlichen Landwirte und Jäger
Andreas Gastgeb