Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart über den Antrag der AUDI AG,NSU-Str. 1, 74172 Neckarsulm auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungfür die Errichtung und Betrieb einer Betankungsanlage für dieMontagehalle A11-III.

Luftaufnahme Industrie

Das Verfahren wurde nach §§ 4, 10 und 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
durchgeführt. Das Regierungspräsidium Stuttgart macht den verfügenden Teil der Entscheidung
vom 17.08.2023, Az.: RPS54_4-8823-571/6/28, sowie die Rechtsbehelfsbelehrung
gemäß § 10 Abs. 7 i.V.m. Abs. 8 BImSchG öffentlich bekannt:

Entscheidung

1. Der Audi AG (im Folgenden Antragstellerin) wird die

immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung
(2. Teilgenehmigung – Errichtung und Betrieb Tanklager)

für die Errichtung und Betrieb einer Betankungsanlage im Gebäude A11-III und einer
Lager- und Versorgungsanlage für Kältemittel erteilt.

Die Änderung umfasst im Gebäude A11-III folgende Vorhaben:

  • Tanklager Ottokraftstoff ASF (V= 50 m³)
  • Tanklager Dieselkraftstoff (V= 50 m³)
  • Tanklager Glykol (V= 50 m³)
  • Tanklager Bremsflüssigkeit (V= 30 m³)
  • Tanklager Ethanol (V= 30 m³)
  • Tanklager Harnstoff (V= 30 m³)
  • Klimagastank - R1234yf mit Abfüllplatz (V= 30 m³)
  • Penthouse Ottokraftstoff ASF (V= 2 m³)
  • Penthouse Dieselkraftstoff (V= 2 m³)
  • Penthouse Glykol (V= 2 m³)
  • Penthouse Bremsflüssigkeit (V= 2 m³)
  • Penthouse Ethanol (V= 2 m³)
  • Penthouse Harnstoff (V= 2 m³)
  • Rohrleitungen (Penthouse - Verbrauchsstelle), einwandig
  • Rohrleitungen (Tanklager – Penthouse), doppelwandig

2. Die Genehmigung schließt folgende Entscheidungen ein:

2.1 Die Baugenehmigung für die Errichtung eines unterirdischen Tanklagers im Bereichdes Gebäudes A11-III; nicht jedoch die Baufreigabe.

2.2 Die Erlaubnis nach BetrSichV für die Errichtung und den Betrieb des unterirdischenTanklagers.

3. Vor Inbetriebnahme der Betankungsanlage ist ein Prüfbericht zum Erlaubnisantragnach § 18 Abs. 3 BetrSichV mit einer Bewertung des Betriebes des Tanklagers zuerstellen und dem Regierungspräsidium Stuttgart vorzulegen (aufschiebende Bedingung).Die Inbetriebnahme der Betankungsanlage darf erst erfolgen, sofern derPrüfbericht nach § 18 Abs. 3 BetrSichV vorliegt und aufzeigt, dass die Betriebsweiseden sicherheitstechnischen Anforderungen der BetrSichV und hinsichtlichdes Brand- und Explosionsschutzes der Gefahrstoffverordnung entspricht.Werden von der zugelassenen Überwachungsstelle im Prüfbericht Maßgaben undHinweise formuliert, sind diese vor Inbetriebnahme vollständig umzusetzen und zubeachten.

4. Die unter Abschnitt B genannten und mit Genehmigungsvermerk des Regierungspräsidiums Stuttgart versehenen Antragsunterlagen sind Inhaltsbestimmung und Bestandteil dieses Bescheides. Für die Ausführung des Vorhabens sind diese zugrunde zu legen.

5. Die Genehmigung erfolgt unter den in Abschnitt C dieses Bescheides aufgeführten Nebenbestimmungen.

6. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

7. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von … € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben werden.

Hinweise:

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält Nebenbestimmungen sowie die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die zur Entscheidung geführt haben, hervorgehen.

Stuttgart, den 22.08.2023
Regierungspräsidium Stuttgart
Abteilung Umwelt, Referat 54.4